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   VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13.T   

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https://dejure.org/2013,32419
VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13.T (https://dejure.org/2013,32419)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.07.2013 - 9 B 1363/13.T (https://dejure.org/2013,32419)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - 9 B 1363/13.T (https://dejure.org/2013,32419)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Das Klageverfahren hat der 11. Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2009 (11 C 326/08.T) bis zum rechtskräftigen Abschluss im Einzelnen bezeichneter Verfahren (Aktenzeichen 11 C 227/08.T u.a.), die als Musterverfahren vorab durchgeführt wurden, ausgesetzt.

    Darin werde nur von eigenen Ermittlungen des Antragsgegners berichtet, während das für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung maßgebliche, von der Vorhabensträgerin vorgelegte Gutachten ("Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1. zum Gutachten G 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan, in der Fassung vom 16. November 2006), auf das auch die Eilentscheidung vom 15. Januar 2009 (11 B 254/08.T u.a.) und die Hauptsacheentscheidung vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T  u.a.) gestützt worden seien, unerwähnt bleibe.

    Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und ist nur dann fehlerhaft, wenn sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris ).

    Der 11. Senat hat dazu in seinem Urteil vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T u.a.) entschieden, dass für Personen, die sich am Boden oder bis zu einer Höhe von 10 m an Gebäuden aufhalten, nach dem gutachtlichen Ermittlungsergebnis keine relevanten Beeinträchtigungen feststellbar sind.

    Der 11. Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a., S. 47 ff. - sowohl die Prognose als auch das öffentliche Interesse für das Ausbauvorhaben mit ausführlicher Begründung festgestellt, und dies wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Dabei ist zu beachten, dass die Analyse der Sicherheitslage vorrangig der Planfeststellungsbehörde obliegt, sie hat eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken möglichst auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, Rdnr. 243 ff.).

    Sie erstreckt sich darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde und ist nur dann fehlerhaft, wenn sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 243; HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris ).

  • BVerwG, 07.09.2005 - 4 B 49.05

    Gericht der Hauptsache; Nichtabhilfebeschluss, verfrühter; FFH-Gebiet,

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 -, BVerwGE 124, 201).
  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Darin werde nur von eigenen Ermittlungen des Antragsgegners berichtet, während das für die ursprüngliche Abwägungsentscheidung maßgebliche, von der Vorhabensträgerin vorgelegte Gutachten ("Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main", Anhang II. 1. zum Gutachten G 1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan, in der Fassung vom 16. November 2006), auf das auch die Eilentscheidung vom 15. Januar 2009 (11 B 254/08.T u.a.) und die Hauptsacheentscheidung vom 21. August 2009 (11 C 227/08.T  u.a.) gestützt worden seien, unerwähnt bleibe.
  • BVerwG, 16.01.2013 - 4 B 15.10

    Anforderungen an das Abstandsgebot

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Musterverfahren (zuletzt mit Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 B 15.10 -) haben die Antragsteller das ausgesetzte Verfahren auf die Verfügung des Senats vom 29. Januar 2013 hin fortgesetzt (9 C 1498/12.T) und ihre Klage zuletzt am 29. April 2013 ergänzend begründet.
  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    unter Abänderung des  Beschlusses vom 15. Januar 2009 (11 B 361/08.T) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage insoweit anzuordnen, als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss die Landung von Luftfahrzeugen der  Wirbelschleppenkategorie  "Heavy"  (Abflugmassen über 136.000 kg) und der Boeing B 757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zulässt, hilfsweise, unter Abänderung des Beschlusses vom 15. Januar 2009 (11 B 361/08.T) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt  Main  (Az.: PF-66 p-V-) bis zur vollständigen Sicherung der in Flörsheim durch Wirbelschleppen gefährdeten Dächer insoweit anzuordnen, als der angegriffene Planfeststellungsbeschluss die Landung von Luftfahrzeugen der  Wirbelschleppenkategorie  "Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) und der Boeing B757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zulässt.
  • VGH Hessen, 10.10.2011 - 11 B 1834/11

    Luftverkehrsrechts Flughafenerweiterung

    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Letztlich sind bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung (vgl. zuletzt hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 - 11 B 1834/11.T - mit weiteren Nachweisen; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159).
  • OVG Saarland, 31.05.2005 - 1 R 27/04
    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Voraussetzung dazu ist aber, dass die derart in Anspruch genommenen rechtlich verpflichtet sind, gegenüber den am Luftverkehr Beteiligten (wie etwa einem Flugplatzbetreiber) Rücksicht auf dessen Interessen zu nehmen (beispielsweise aus §§ 15, 16 LuftVG, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 31. Mai 2005 - 1 R 27/04 -, juris).
  • VGH Hessen, 06.07.1987 - 11 TH 385/87
    Auszug aus VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1363/13
    Eine Inanspruchnahme der Hauseigentümer oder dinglich Berechtigten kommt deshalb nur als Nichtstörer und damit unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG in Betracht, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (st. Rechtspr., vgl. schon Hess. VGH, Beschluss vom 06.07.1987 - 11 TH 385/87 -, WuM 1988, 229).
  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 9 C 1507/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Klage der Stadt Flörsheim am Main

    Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/13. ¢, juris Rn. 49; Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist oder nicht.

    Dass es deshalb für die hier zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses auch in Bezug auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung unerheblich ist, ob die der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Gutachten - wie die Klägerin meint - fehlerhaft sind und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/12. ¢, juris Rn. 49; Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist, wurde ebenfalls oben (IV.4.) ausführlich dargestellt.

  • VGH Hessen, 17.11.2015 - 9 C 270/13

    EVIDENTE UNRICHTIGKEIT; FLUGLÄRMSCHUTZGESETZ; GRENZWERTE; MUSTERVERFAHREN;

    Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/13. Т, juris Rn. 49; Hess. VGH 9 B 1363/13.T, juris Rn. 47) zutreffend ist oder nicht.
  • VGH Hessen, 29.07.2013 - 9 B 1362/13

    Eilanträge auf Betriebseinschränkungen für Nordwest-Landebahn abgelehnt

    Dies wird auch durch das von den Antragstellern des Verfahrens 9 B 1363/13.T dokumentierte Ereignis am 9. Juli 2013 bestätigt, wonach Dachziegel lediglich angehoben worden sind.
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